Präambel:
Die RBO vom 04.10.2016 unterscheidet sich von der "alten" RBO vom 07.02.2008 lediglich durch redaktionelle Anpassungen an die neue Fakultätsstruktur der Universität.
Das bedeutet insbesondere, dass die gegenüber der alten RBO eingegangenen Verpflichtungen uneingeschränkt weitergelten.
Universität des Saarlandes
Fakultät Mathematik und Informatik (MI)
Rechnerbenutzungsordnung (RBO)
[Stand: 04.10.2016]
Weitere Informationen:
Verbote beim Umgang mit der Rechnerausstattung der Studentenrechnerpools
- Die Benutzungsordnung als Postscript, als PDF
1. Geltungsbereich der Benutzungsordnung
Die Rechnerbenutzungsordnung (RBO) regelt die Benutzung der Kommunikations- und Datenverarbeitungsinfrastruktur (DV-Ressourcen) der Fakultät MI (FakMI) durch studentische und andere Benutzer. Die RBO soll eine möglichst sichere, störungsfreie und ungehinderte Nutzung der Kommunikations- und Datenverarbeitungsinfrastruktur der FakMI ermöglichen. Die RBO regelt das Nutzungsverhältnis zwischen den einzelnen Benutzern untereinander und zur FakMI und stellt die Grundregeln für den ordnungsgemäßen Betrieb der Kommunikations- und Datenverarbeitungsinfrastruktur auf.
2. Zweckbestimmung der Anlagen
Die Kommunikations- und Datenverarbeitungsinfrastruktur der FakMI soll im Rahmen der Aufgaben der Universität in Forschung, Lehre und Studium genutzt werden.
Die Zweckbestimmung umfasst insbesondere alle Übungen und Praktika zu Lehrveranstaltungen, freies Üben zur Vertiefung, alle Arbeiten im Auftrage des Fachbereichs sowie die Benutzung der Kommunikationseinrichtungen im jeweils zugelassenen Rahmen.
Die einzelnen Verwendungszwecke können vom Betreiber mit Prioritäten und Beschränkungen versehen werden.
Die Nutzung für private und kommerzielle Zwecke ist ausgeschlossen.
3. Zulassung der studentischen Benutzer
Die Zulassung zur Rechnerbenutzung wird zu festgelegten Zeiten bei den durch Aushang bekanntgemachten Stellen beantragt. Der Antrag wird bei Studenten mit Hauptfach Informatik oder Mathematik durch Abgabe eines Formblattes und bei Nebenfachstudenten durch Eintrag in die Teilnehmerliste einer im FakMI abgehaltenen Lehrveranstaltung gestellt. Die Zulassung erfolgt durch Vergabe eines Benutzerkennzeichens unter Berücksichtigung der vorhandenen Kapazitäten. Sie kann mit einer Begrenzung von Betriebsmitteln und Diensten und weiteren Auflagen im Rahmen der Zweckbestimmung der Anlagen nach Ziffer 1 versehen werden. Die Zulassung setzt die schriftliche Anerkennung der RBO voraus.
Andere Personen und Einrichtungen können zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen des Landes zur Nutzung oder zum Angebot von Diensten zugelassen werden, sofern hierdurch die Belange der in Abs.1 genannten Benutzer nicht beeinträchtigt werden.
Über die Zulassung bzw. Versagung der Zulassung entscheiden die Beauftragten der Fachrichtungen für den Rechnerbetrieb (BfR).
4. Pflichten der Benutzer
Der Benutzer verpflichtet sich,
a) die bereitgestellten Betriebsmittel sorgfältig, wirtschaftlich und der Zweckbestimmung entsprechend zu benutzen;
b) das Passwort des ihm zugeteilten Benutzerkennzeichens geheim zu halten und ihm bekannt gewordene Informationen über andere Benutzerkennzeichen nicht weiterzugeben und auch nicht selbst zu benutzen;
c) Maßnahmen zum Schutz vor unbefugter Benutzung seines Kennzeichens zu ergreifen. Der Anlagenbetreiber stellt den Benutzern Informationen über solche Maßnahmen zur Verfügung;
d) alles zu unterlassen, was den ordnungsgemäßen Ablauf der Anlage stört;
e) in den Arbeitsräumen sich so zu verhalten, dass andere Benutzer nicht gestört werden;
f) Störungen, Beschädigungen, Fehler und Sicherheitsmängel an den Anlagen, Geräten, Datenträgern und Programmen unverzüglich dem jeweiligen BfR zu melden und diese nicht auszunutzen;
g) in den Räumen des Anlagenbetreibers sowie bei Inanspruchnahme seiner Geräte, Datenträger und sonstigen Einrichtungen den Weisungen des Personals des Anlagenbetreibers Folge zu leisten;
h) die Rechte und die Person anderer Benutzer zu respektieren;
i) keine falschen Identitäten vorzutäuschen;
j) seine Identität bekannt zu geben, wenn Dienste diese anfordern;
k) dem jeweiligen BfR in begründeten Fällen auf Verlangen Auskünfte über Programme und benutzte Methoden zu Kontrollzwecken zu erteilen sowie Einsicht zu gewähren;
l) lizensierte Software nur nach Absprache mit dem jeweiligen BfR einzuspielen und zu verwenden;
m) von der FakMI oder der Universität des Saarlandes bereitgestellte Software, Dokumentationen oder Daten weder zu kopieren noch an Dritte weiterzugeben, sofern dies nicht ausdrücklich erlaubt ist, noch zu anderen als den erlaubten Zwecken zu verwenden,
n) personenbezogene Daten nicht ohne gesetzliche Grundlage oder Einwilligung der Betroffenen zu speichern und dabei die gesetzlichen Vorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften einzuhalten;
o) fremde Benutzerkennungen weder zu ermitteln noch zu nutzen
p) keinen unberechtigten Zugriff auf Informationen anderer Benutzer zu nehmen und bekannt gewordene Informationen anderer Benutzer nicht ohne Genehmigung weiterzugeben, selbst zu nutzen oder zu verändern.
Auf die einschlägige Gesetzgebung wird verwiesen (insbesondere betreffend: Urheberrechtsverletzungen (§§ 106ff. UrhG), Ausspähen von Daten (§ 202a StGB), Datenveränderung (§303a StGB), Computersabotage (§ 303b StGB), Computerbetrug (§ 263a StGB), Beleidigung und Verleumdung (§§ 185ff, StGB), Verbreitung pornographischer Schriften und Verbreitung pornographischer Darbietungen durch den Rundfunk, Medien- und Teledienste (§§ 184b, 184c StGB)).
(s.a. Anlage 1)
q) Ergänzend wird auf die Regelungen zur Benutzung von Rechenanlagen (Anlage 2) verwiesen, welche die hier dargestellten Pflichten ergänzen und konkretisieren.
5. Rechte der Benutzer
Der Benutzer hat das Recht,
a) die ihm von der FakMI zur Verfügung gestellten Betriebsmittel (Rechenzeit, Speicher, Geräte, Netze, Räume und Programme) im Rahmen der RBO zu nutzen;
b) auf Beratung und Betreuung durch den jeweiligen BfR im möglichen Rahmen;
c) sich mit Anregungen und Vorschlägen an die jeweiligen BfR zu wenden;
d) auf Beseitigung von auftretenden Störungen durch den jeweiligen BfR im möglichen Rahmen.
6. Spezielle Dienste
Für spezielle Dienste kann der Anlagenbetreiber ergänzende Regelungen treffen.
7. Verfahren bei Verstößen
Benutzer können vorübergehend oder dauerhaft in der Benutzung der DV-Ressourcen beschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn sie
schuldhaft gegen die RBO insbesondere gegen die unter Nr. 5 aufgeführten Pflichten verstoßen (missbräuchliches Verhalten) oder
die Kommunikations- und Datenverarbeitungsinfrastruktur für strafbare Handlungen missbrauchen oder
der Fakultät MI oder der Universität des Saarlandes durch rechtswidriges Benutzerverhalten Nachteile entstehen.
Die Maßnahmen nach Abs. a) sollen erst nach vorheriger erfolgloser Abmahnung erfolgen. Den Betroffenen ist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss trifft der jeweilige BfR.
8. Widerspruch
Über Widersprüche gegen Entscheidungen des jeweiligen BfR nach Ziffern 3 und 7 entscheidet der Fakultätsrat.
9. Rechte und Pflichten der Fakultät MI
a) Die FakMI führt über die erteilten Benutzungsberechtigungen eine Nutzerdatei, in der die Benutzer- und Mailkennungen sowie der Name und die Matrikelnummer der zugelassenen Nutzer aufgeführt werden.
b) Soweit dies zur Störungsbeseitigung, zur Systemadministration und -erweiterung oder aus Gründen der Systemsicherheit sowie zum Schutz der Nutzerdaten erforderlich ist, kann die FakMI die Nutzung seiner Ressourcen vorübergehend einschränken oder einzelne Benutzerkennungen vorübergehend sperren. Sofern möglich, sind die betroffenen Benutzer hierüber im Voraus zu unterrichten.
Sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Nutzer auf den Servern der FakMI rechtswidrige Inhalte zur Nutzung bereithält, kann die FakMI die weitere Nutzung verhindern, bis die Rechtslage hinreichend geklärt ist.
c) Die FakMI ist nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen berechtigt, die Inanspruchnahme der Datenverarbeitungssysteme durch die einzelnen Nutzer zu dokumentieren und auszuwerten, jedoch nur soweit dies erforderlich ist
1. zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Systembetriebs,
2. zur Ressourcenplanung und Systemadministration,
3. zum Schutz der personenbezogenen Daten anderer Nutzer,
4. zu Abrechnungszwecken,
5. für das Erkennen und Beseitigen von Störungen sowie
6. zur Aufklärung und Unterbindung rechtswidriger oder missbräuchlicher Nutzung.
Unter den Voraussetzungen von Absatz c) ist die FakMI auch berechtigt, unter Beachtung des Datengeheimnisses Einsicht in die Benutzerdateien zu nehmen, soweit dies erforderlich ist zur Beseitigung aktueller Störungen oder zur Aufklärung und Unterbindung von Missbräuchen, sofern hierfür tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
Eine Einsichtnahme in die Nachrichten- und E-Mail-Postfächer ist jedoch nur zulässig, soweit dies zur Behebung aktueller Störungen im Nachrichtendienst unerlässlich ist. In jedem Fall ist die Einsichtnahme zu dokumentieren, und der betroffene Benutzer ist nach Zweckerreichung unverzüglich zu benachrichtigen.
Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ist die FakMI zur Wahrung des Telekommunikations- und Datengeheimnisses verpflichtet.
10. Haftung des Benutzers
a) Der Benutzer haftet für alle Nachteile, die der FakMI oder der Universität des Saarlandes durch missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der DV-Ressourcen und der Nutzungsberechtigung oder dadurch entstehen, dass der Nutzer schuldhaft seinen Pflichten aus dieser Benutzungsordnung nicht nachkommt.
b) Der Benutzer haftet auch für Schäden, die im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch Drittnutzung entstanden sind, wenn er diese Drittnutzung zu vertreten hat, insbesondere im Falle einer Weitergabe seiner Benutzerkennung an Dritte.
c) Der Nutzer hat die FakMI und die Universität des Saarlandes von allen Ansprüchen freizustellen, wenn Dritte die FakMI/Universität des Saarlandes wegen eines missbräuchlichen oder rechtswidrigen Verhaltens des Benutzers auf Schadensersatz, Unterlassung oder in sonstiger Weise in Anspruch nehmen. Die FakMI/Universität des Saarlandes wird dem Benutzer den Streit verkünden, sofern Dritte gegen die FakMI/Universität des Saarlandes gerichtlich vorgehen.
11. Haftung der FakMI/Universität des Saarlandes
a) Die FakMI übernimmt keine Garantie dafür, dass das System fehlerfrei und jederzeit ohne Unterbrechung läuft. Eventuelle Datenverluste infolge technischer Störungen sowie die Kenntnisnahme vertraulicher Daten durch unberechtigte Zugriffe Dritter können nicht ausgeschlossen werden.
b) Die FakMI übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der zur Verfügung
gestellten Programme. Die Hochschule haftet auch nicht für den Inhalt, insbesondere für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermittelt.
c) Im Übrigen haftet die FakMI nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter, es sei denn, dass eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Kardinalpflichten vorliegt. In diesem Fall ist die Haftung der Hochschule auf typische, bei Begründung des Nutzungsverhältnisses vorhersehbare Schäden begrenzt, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
12.Inkrafttreten
Die RBO tritt mit Eilentscheid des Dekans vom 04.10.2016 sofort in Kraft.